Willkommen bei SEEandEAT.com

AGB für Genussagenten

Stand vom 12. 3. 2016

SEEandEAT.com ist eine Dienstleistung von:

Hallas Technologies e.U.
Dipl.-Ing. Manfred Hallas

Sterngasse 3/2/6
1010 Wien
Austria

eMail:

1. Allgemeines

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Beziehung zwischen privaten oder gewerblichen Genussagenten (im Folgenden „Genussagenten“ oder „Sie“) und Hallas Technologies e.U. (im Folgenden „Hallas Technologies“, „SEEandEAT“ oder „wir“).

Das Ziel ist die Vermittlung von SEEandEAT.com an einen Gastronomiebetrieb. Bei einer erfolgreichen Vermittlung wird der Gastronomiebetrieb Kunde von SEEandEAT und nimmt eine kostenpflichtige Dienstleistung von SEEandEAT.com in Anspruch. Dafür erhält der Genussagent eine Vermittlungsprovision von uns. Private Genussagenten erhalten wahlweise die Auszahlung der Vermittlungsprovision oder ein Überraschungsgeschenk. Gewerbliche Genussagenten erhalten immer nur die Auszahlung der Vermittlungsprovision.

Hallas Technologies gewährt eine Vermittlungsprovision nur nach Maßgabe gegenständlicher AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Genussagenten entfalten gegenüber Hallas Technologies keine Wirkung. Die Geltendmachung einer Vermittlungsprovision setzt die vollständige Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Genussagenten voraus.

2. Das Genussagenten-Programm

Um beim Genussagenten-Programm teil zu nehmen, ist eine Anmeldung beim Newsletter für Genussagenten auf unserer Seite www.SEEandEAT.com/agents/info zwingend erforderlich. Im Zuge der Anmeldung erhalten Sie Ihr persönliches Kennwort von uns.

Sobald ein Gastronomiebetrieb, unter Angabe Ihres persönlichen Kennwortes, erstmalig eine kostenpflichtige Dienstleistung von SEEandEAT.com in Anspruch nimmt und bei SEEandEAT der Zahlungseingang in voller Höhe erfolgt ist, entsteht für Sie als Genussagent der Anspruch auf eine Vermittlungsprovision in Höhe von 10% unseres Netto-Verkaufspreises von der aktuellen Bestellung.

Weiters entsteht ein Anspruch auf eine Vermittlungsprovision, wenn bei einem Ihrer angeworbenen Freunde im Genussagenten-Programm ein Anspruch entsteht. Ein angeworbener Freund ist ein Genussagent, der Ihrem persönlichen Link zur Einladung gefolgt ist und ausschließlich durch Sie ebenfalls zum Genussagenten wurde. In diesem Fall beträgt Ihre Vermittlungsprovision die Hälfte der Vermittlungsprovision Ihres angeworbenen Freundes.

Sobald Ihr Anspruch auf eine Provisionszahlung oder ein Überraschungsgeschenk besteht, werden Sie von uns per eMail darüber informiert. Dafür ist es besonders wichtig, dass Sie eine gültige eMail-Adresse bei der Anmeldung zum Newsletter angeben und aufrecht halten.

Die gesamte Kommunikation und Abwicklung des Genussagenten-Programms läuft ausschließlich über die von Ihnen für den Newsletter angegebene eMail-Adresse. Wenn Sie den Newsletter für Genussagenten abbestellen, Ihre eMail-Adresse für den Newsletter ändern oder ungültig wird, verlassen Sie automatisch das Genussagenten-Programm und alle Ihre offenen und zukünftigen Ansprüche auf eine Provision erlöschen.

3. Anspruch auf eine Vermittlungsprovision

Ein Anspruch auf eine Vermittlungsprovision kann nur während der Gültigkeit dieser AGB, siehe Punkt 11, entstehen.

Durch eine erfolgreiche Vermittlung eines Gastronomiebetriebes wird der Anspruch auf eine Vermittlungsprovision begründet. Unter einer erfolgreichen Vermittlung ist zu verstehen, dass ein Gastronomiebetrieb erstmalig eine kostenpflichtige Dienstleistung von SEEandEAT.com in Anspruch nimmt, bei seiner Bestellung das persönliche Kennwort des Genussagenten korrekt angibt und das vereinbarte Entgelt tatsächlich geleistet hat.

Eine Vermittlungsprovision steht nur für die erstmalige Vermittlung eines Gastronomiebetriebes zu. Für die Vermittlung eines Gastronomiebetriebes, der bereits einmal bei SEEandEAT eine kostenpflichtige Dienstleitung in Anspruch genommen hat, schuldet SEEandEAT keine Vermittlungsprovision. Somit steht dem Vermittler auch keine neuerliche Vermittlungsprovision zu, wenn der Gastronomiebetrieb seinen Vertrag bei SEEandEAT verlängert.

SEEandEAT kann nicht garantieren, dass ein Gastronomiebetrieb bei seiner Bestellung das Kennwort eines Genussagenten korrekt angibt. Ebenfalls kann nicht garantiert werden, dass ein Gastronomiebetrieb überhaupt ein Kennwort eines Genussagenten angibt. Da in diesem Fall die Bestellung keinem Genussagenten zugeordnet werden kann, entsteht für einen etwaigen Genussagenten kein Anspruch auf eine Vermittlungsprovision.

Inhaber von Gastronomiebetrieben dürfen weder unmittelbar noch mittelbar im Wegen von dritten Personen als Genussagenten für das eigene Unternehmen auftreten. Für Vermittlungen von Genussagenten, die dem Gastronomiebetrieb zugerechnet werden können, schuldet SEEandEAT keine Vermittlungsprovision.

Jeder Genussagent darf nur mit einer einzigen eMail-Adresse am Genussagenten-Programm teilnehmen. Bei Mehrfachregistrierung eines Genussagenten schuldet SEEandEAT keine Vermittlungsprovision.

Einzelne Vermittlungsprovisionen werden nur gutgeschrieben, wenn Sie mindestens 1,00 Euro betragen. Ansprüche auf eine Vermittlungsprovision unter 1,00 Euro verfallen automatisch.

Ansprüche auf eine Auszahlung oder ein Überraschungsgeschenk werden nur einmal pro Monat auf direkte Anforderung des Genussagenten ab einer Höhe von 20,00 Euro in voller Höhe ausbezahlt bzw. zugestellt.

Der Anspruch auf eine Vermittlungsprovision verfällt, wenn die Provision nicht binnen sechs Monate nach der Verständigung über das Bestehen eines Provisionsanspruches gemäß Punkt 2 dieser AGB angefordert wird.

4. Provisionszahlungen

Soweit in diesen AGB auf eine Auszahlung der Vermittlungsprovision abgestellt wird, ist darunter eine Provisionszahlung in Euro zu verstehen, die ausschließlich auf ein Konto innerhalb der Europäischen Union durch eine Standardüberweisung (SEPA) dem Genussagenten persönlich überwiesen wird. Dafür muss der Genussagent seine korrekten Bankdaten (IBAN und BIC) bei Hallas Technologies online, per eMail oder schriftlich bekanntgeben. Kosten die Hallas Technologies durch nicht korrekte Angaben (z.B. bei Bankdaten oder Postadresse) des Genussagenten entstehen, werden in voller Höhe von noch nicht ausbezahlten Provisionen in Abzug gebracht.

5. Überraschungsgeschenke

Überraschungsgeschenke sind Geschenke die von uns sorgfältig ausgewählt werden und unsere Dankbarkeit Ihnen gegenüber ausdrücken.

Die Auswahl eines Überraschungsgeschenks liegt im freien Ermessen von SEEandEAT. Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Überraschungsgeschenk. Weiters besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Wert eines Überraschungsgeschenks. Dies gilt auch, wenn statt der fixen Provisionszahlung ein Überraschungsgeschenk gewählt wird.

Überraschungsgeschenke werden ausschließlich an die vom Genussagenten angegebene Postadresse zugestellt. Dafür muss uns der Genussagent seine Postadresse online, per eMail oder schriftlich bekanntgeben. Überraschungsgeschenke können nicht persönlich am Firmensitz von Hallas Technologies entgegengenommen werden.

6. Rechte und Pflichten von Genussagenten

Genussagenten sind weder an eine bestimmte Arbeitszeit, an einen Arbeitsort noch an Weisungen von Hallas Technologies gebunden und agieren vollkommen selbständig und unter ihrem eigenen Namen. Durch die einmalige und auch wiederholte Vermittlung von Gastronomiebetrieben und den daraus entstehenden Vermittlungsprovisionen entsteht kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Genussagenten und Hallas Technologies.

Genussagenten dürfen nicht im Namen von Hallas Technologies oder SEEandEAT auftreten oder den Anschein eines Angestellten- oder Vertretungsverhältnisses erwecken.

Vermittlungen dürfen ausschließlich über einen persönlichen Kontakt (z.B. als Gast oder Lieferant) zwischen Genussagenten und Gastronomiebetrieb erfolgen. Massenaussendungen, Direct Mailings in welcher Form auch immer und jede andere Art von systematischer Vermittlung von Gastronomiebetrieben an SEEandEAT ist ausdrücklich nicht gestattet und begründet eine Schadenersatzpflicht des Genussagenten.

Insbesondere darf ein Gastronomiebetrieb nicht unter Druck gesetzt oder zu einer kostenpflichtigen Bestellung bei SEEandEAT auf welcher Weise auch immer genötigt werden.

Genussagenten sind nicht berechtigt, Bestellungen für Hallas Technologies entgegen zu nehmen.

Genussagenten sind nicht zum Inkasso berechtigt.

Anfallende Kosten bei einem Genussagenten oder bei einem Gastronomiebetrieb werden von SEEandEAT generell nicht erstattet.

Für die steuerliche Behandlung aller Einnahmen aus einer Vermittlung ist der Genussagent selbst verantwortlich.

Für jedes rechtswidrige Verhalten eines Genussagenten oder eines Gastronomiebetriebes übernimmt Hallas Technologies keine Haftung.

7. Private Genussagenten

Private Genussagenten dürfen nur volljährige Personen über 18 Jahren und mit uneingeschränkter Geschäftsfähigkeit sein.

8. Gewerbliche Genussagenten

Gewerbliche Genussagenten dürfen nur befugte Unternehmen sein. Die Details und der Umfang einer gewerblichen Vermittlung müssen vor der ersten Vermittlung von SEEandEAT schriftlich bestätigt werden. Es entsteht für gewerbliche Vermittler generell kein Anspruch auf Überraschungsgeschenke.

Gewerbliche Vermittler müssen für eine Provisionszahlung eine ordnungsgemäße Rechnung an Hallas Technologies stellen. Die Höhe des Anspruchs wird ihnen von uns mitgeteilt.

9. Ausschluss von Genussagenten

SEEandEAT ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen, schriftlich oder per eMail, Personen von zukünftigen Vermittlung auszuschließen. Wird einem Genussagenten die Vermittlung von Gastronomiebetrieben untersagt, steht diesem ab diesem Zeitpunkt keine Vermittlungsprovision mehr zu, auch wenn ein Gastronomiebetrieb das Kennwort des Genussagenten bekannt geben sollte.

Insbesondere wird ein Genussagent umgehend vom Genussagenten-Programm ausgeschlossen, wenn er gegen diese AGB verstößt oder sonstige Pflichtverletzungen begeht. Bei Verstößen gegen diese AGB verfallen automatisch alle Provsionsansprüche für den Genussagenten.

10. Datenschutz

Durch die Angabe seiner eMail-Adresse beim Newsletter für Genussagenten willigt der Genussagent ein, von uns per eMail kontaktiert zu werden.

SEEandEAT verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang mit den von den Genussagenten zur Verfügung gestellten Daten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.

Von Genussagenten zur Verfügung gestellte Daten werden nur dazu verwendet, die Vermittlungsprovision bereitzustellen. Genussagenten haben das Recht, personenbezogene Daten, die von SEEandEAT gespeichert sind, zu überprüfen und zu berichtigen, wenn sie ihrer Meinung nach veraltet oder unrichtig sind. Sie sind berechtigt, die Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Hierzu genügt eine entsprechende Nachricht an die eMail-Adresse:

SEEandEAT setzt technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um die zur Verfügung gestellten Daten durch zufällige oder vorsätzliche Manipulation, Verlust, Zerstörung oder Zugriff unberechtigter Personen zu schützen. Der Genussagent stimmt ausdrücklich zu, dass die von SEEandEAT gespeicherten Inhalte jederzeit von SEEandEAT, seinen Vertretern und Erfüllungsgehilfen eingesehen werden können.

11. Gültigkeit dieser AGB

Die Bedingungen für eine Vermittlung können jederzeit von SEEandEAT geändert oder das Genussagenten-Programm ganz beendet werden. Ein Genussagent muss sich diesbezüglich vor einer Vermittlung über den aktuellen Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Plattform SEEandEAT.com informieren. Die bis zur Änderung oder Beendigung der AGB erworbenen Rechte von Genussagenten bleiben durch die Änderung bzw. Beendigung unberührt.

12. Schlussbestimmungen

Bei Gesetzesverstößen behält sich Hallas Technologies vor, die zuständigen Behörden zu informieren und vollständig mit staatlichen Stellen zusammenzuarbeiten.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem ursprünglich angestrebten Zweck entspricht oder, sofern das nicht möglich ist, diesem möglichst nahe kommt.

Als Erfüllungsort gilt der Sitz von Hallas Technologies als vereinbart.

Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (insbesondere IPR-Gesetz und EVÜ) anzuwenden.

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich von Streitigkeiten über deren Gültigkeit, gilt die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts für Wien Innere Stadt als vereinbart, sofern der andere Streitteil Unternehmer ist.